I. Auftragserteilung
Der Auftraggeber erteilt den Auftrag unter Zugrundelegung deutschen Rechts durch Unterzeichnung
eines Auftragsscheines, es sei denn, die Umstände des Einzelfalles machen dies unmöglich.
Auf dem Auftragsschein sind die Bedingungen aufgeführt, die für die Berechnung des Auftrags
maßgeblich sind.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so ist er über sein Widerrufsrecht zu belehren. Dieser hat sein
ausdrückliches Einverständnis zu erklären, wenn der Auftragnehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit
der Auftragsdurchführung beginnt. Mit der vollständigen Vertragserfüllung erlischt das Widerrufsrecht.
Dem Auftraggeber ist eine Durchschrift des Auftragsscheins auszuhändigen und Einblick in die
Preisliste zu gewähren.
II. Durchführung des Auftrags
Der Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten nach den für die
Durchführung des Auftrags wichtigen Umständen gewissenhaft und vollständig zu beantworten und
von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen.
Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs- und
Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten
Einsatzfahrzeugen und Geräte auf für den Auftraggeber kostengünstigstem Wege auszuführen.
Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht werden soll, so hat der
Auftragnehmer das Auftragsobjekt auf seinem Betriebsgelände zu verwahren oder auf einem dem Unfall-
oder Pannenort nahegelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu geben.
Wird das Auftragsobjekt auf Weisung des Auftraggebers zum Betriebsgelände des Auftragnehmers
gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand
in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten
des Auftraggebers.
Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Auftragsobjekt bereits auf andere
Weise entfernt wurde, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.
Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, so steht
dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.
III. Berechnung des Auftragsentgelts
Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisliste und unter genauer
Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet. Abweichungen von den Preislisten sind nur bei Vorliegen
einer Sondervereinbarung wirksam.
Die Einsatzzeit beginnt, wenn das eingesetzte Einsatzfahrzeug die Betriebsstätte des Auftragnehmers
mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des Auftrags verlässt. Sie endet zu dem Zeitpunkt, zu dem
das Fahrzeug wieder für den nächsten Einsatz an der Betriebsstätte bereit ist.
Die Einsatzzeit wird nach Zeitstunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde wird voll bezahlt.
Jede weitere angefangene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde abgerechnet.
Im Falle nicht im Einzelnen geregelter Auftragsentgelte gelten die Preise, die in der letzten
erhobenen Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V.
(VBA) als branchenüblich ermittelt wurden.
IV. Zahlung
Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrags und nach Vorlage einer Rechnung, in der die
einzelnen Leistungen angegeben sind, zur Zahlung fällig. Der Unternehmer ist berechtigt, einen
angemessenen Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen.
Bei ausländischen Fahrzeugen ist er berechtigt, die Vorauszahlung des Werklohns zu verlangen.
Zahlungen sind grundsätzlich in bar oder durch ein vereinbartes Zahlungsmittel zu leisten.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Dem Unternehmer steht ab Fälligkeit ein Zins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB
Verbrauchern gegenüber und gewerblichen Kunden gegenüber gem. § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von
9 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB zu.
V. Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder einer damit zusammenhängenden
Verwahrung des Auftragsgegenstandes ein vereinbartes Pfandrecht gemäß §§ 1204 ff. BGB zu.
Wird das fällige Auftragsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt,
ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten
des Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.
Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung des Auftragsentgelts
oder von Verwahrungskosten in Verzug, ist der Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt.
Außerdem steht dem Unternehmer für den Fall, dass das fällige Arbeitsentgelt bei Erreichen des
angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt oder das Entgelt für die Verwahrung des Auftragsgegenstandes
nicht bezahlt wird, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu.
VI. Haftung
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei der Durchführung des Auftrags
zugefügten Schadens, es sei denn, der Schaden beruht auf Umständen, die der Auftragnehmer bzw.
sein Beauftragter trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte.
Die Haftung beschränkt sich – ausgenommen in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit –
pro Schadensereignis auf einen Höchstbetrag von insgesamt € 500.000,--.
Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den Vorschriften über das Frachtgeschäft
(§§ 407 ff. HGB), soweit diese AGB nicht ein anderes vorsehen.
Für den Fall einer Haftung des Auftragnehmers nach den §§ 407 ff. HGB ist diese begrenzt auf einen
Höchstbetrag von zwei Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder verlorenen Gutes.
Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsobjekten und -gegenständen, die sich
in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber
verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm unverzüglich
anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
Ist zur Erreichung des Auftragserfolges die Verursachung eines dem Auftragserfolg angemessenen
Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig, stellt der Auftraggeber
den Auftragnehmer von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz
des Auftragnehmers. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt der gesetzlich festgelegte Gerichtsstand.
VIII. Außergerichtliche Streitschlichtung
Der Auftragnehmer ist weder bereit, noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Es besteht gemäß der EU-Verordnung Nr. 524/2013 die Möglichkeit einer Streitschlichtung über eine
Online-Plattform, die über folgende Internetadresse erreicht werden kann:
http://ec.europa.eu/consumers/odr